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Aktuelles International

Meldepflichten bei Arbeiten über die Grenzen

Ein Handwerksunternmehmen, das Montage- oder Bauleistungen über die Grenzen in ein anderes EU-Land erbringt, unterliegt verschiedenen Meldepflichten. Die „Dienstleistungsanzeige" bringt den Nachweis, dass das Unternehmen über die nötige fachliche Qualifikation verfügt; Grundlage dafür ist eine entsprechende Bescheinigung der Handwerksrolle. Die Anzeige muss jedes Jahr formlos (und ohne weitere Bescheinigung) erneuert werden.

Unabhängig von dieser allgemeinen Anzeigepflicht müssen daneben noch jede einzelne Baustelle im Ausland beziehungsweise jeder entsandte Mitarbeiter gemeldet werden, meistens bei der zuständigen Baustellen-Kontrollinstitution (da gibt es Unterschiede in den einzelnen EU-Ländern). Diese Meldung ist deshalb erforderlich, weil in jedem EU-Land nationale arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen gelten, und um deren Einhaltung überprüfen zu können, müssen die Kontrollstellen zunächst einmal wissen, welcher Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens sich wo im Inland aufhält.

In ein anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer bleiben zunächst in bei ihrem Unternehmen im Heimatland sozialversichert. Auch die Lohnsteuer fällt zunächst im Herkunftsland an, sofern der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 182 Tage im Land seines Auslandseinsatzes aufhält.

Genauere Informationen finden Sie bei uns im Internet unter Leitfäden und Merkblätter, oder Sie melden sich bei Ludwig Rechenmacher oder Bianca Plank.

Lieferungen in ein anderes EU-Land: Vorsicht, ausführlicher Nachweis erforderlich, dass die Ware beim Kunden angekommen ist!

Wenn ein Unternehmer aus einem EU-Land Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefert, dann liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor: Nettorechnung, keine Mehrwertsteuer.

Das ist grundsätzlich eine komfortable Regelung, aber es gelten strenge Bestimmungen für den Nachweis, dass die Ware tatsächlich über eine EU-Grenze zum ausländischen Kunden gelangt ist.

In den letzten Wochen sorgte eine neu geplante bürokratische Regelung für Unruhe inden Unternehmen: es war eine so genannte „Gelangensbestätigung“ geplant, die vom ausländischen Kunden unterschrieben werden sollte und vom liefernden Unternehmen aufbewahrt werden musste. Für die Bestätigung des Abnehmers waren folgende Angaben vorgeschrieben:

  • sein Name und Anschrift
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware, gegebenenfalls spezielle Merkmale (etwa die Fahrzeug-Identitätsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen)
  • Angaben über die Beförderung, insbesondere Ort und Tag der Auslieferung der Ware an den Abnehmer
  • Ausstellungsdatum und
  • Unterschrift des ausländischen Abnehmers.

Diese Einführung dieser Regelung ist gegenwärtig auf unbestimmte Zeit verschoben, bis der entsprechende Paragraf des Umsatzsteuergesetzes neu überarbeitet wurde. Wie dann die endgültige Lösung aussehen wird, lässt sich noch nicht sagen.

Es gelten aber auch jetzt schon hohe Maßstäbe für den Nachweis der Verbringung an den Kunden im EU-Ausland, insbesondere, wenn dieser die Ware im Inland abholen lässt.

Wenn ein solcher plausibler Nachweis nicht vorgelegt werden kann, wird die Steuerfreiheit der Lieferung nicht anerkannt, und das Finanzamt fordert die Mehrwertsteuer vom Lieferer nach.

Weitere Info erhalten Sie bei Ludwig Rechenmacher oder Bianca Plank

Ansprechpartner

 
Ansprechpartner

Ludwig Rechenmacher
Abteilungsleiter

Tel. 0941 7965-113
Fax 0941 7965-169
ludwig.rechenmacher@hwkno.deE-Mail
ludwig.rechenmacher@hwkno.de

 
Ansprechpartner

Bianca Plank

Tel. 0941 7965-114
Fax 0941 7965-281114
bianca.plank@hwkno.deE-Mail
bianca.plank@hwkno.de

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