Teilzeitausbildung
Ausbildung und Familie unter einen Hut bekommen? Mit einer Teilzeitausbildung geht es leichter!
Das Berufsbildungsgesetz bietet die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse und auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit auch in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Arbeitszeit zu kürzen.
Ein berechtigtes Interesse ist z. B. dann gegeben, wenn der Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vorliegen.
Als Richtschnur gilt eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden, wobei eine Teilzeitausbildung immer im Einzelfall mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer abzustimmen ist. Ein geringere Ausbildungszeit ist nicht möglich, da ansonsten nicht mehr sichergestellt ist, dass die Auszubildenden in der betrieblichen Ausbildungszeit noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können.
Die Teilzeitausbildung bzw. die Reduzierung der Stunden führt gleichzeitig zu einer Reduzierung der Vergütung. Ist wie z. B. im Bäckerhandwerk für das erste Lehrjahr der Fachverkäuferinnen im Lebensmittelhandwerk/SP: Bäckerei eine Ausbildungsvergütung von 400,00 Euro monatlich vorgesehen und wird die Ausbildungszeit auf 25 Stunden reduziert, so reduziert sich die Ausbildungsvergütung auf 250,00 Euro.
Bei weiteren Fragen zur Teilzeitausbildung wenden Sie sich einfach an Ihre Ausbildungsberatung.
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